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Nutzungsdauer

Was Eigentümer wissen sollten

Ein Gebäude, das auf dem Papier bereits als „alt“ gilt, kann in der Realität noch Jahrzehnte lang seinen Zweck erfüllen, oder umgekehrt schneller an wirtschaftlichem Wert verlieren, als es sein Baujahr vermuten lässt. Genau hier setzt der Begriff der Nutzungsdauer an. Er entscheidet darüber, wie lange eine Immobilie steuerlich abgeschrieben werden darf, wie ihr Wert in einem Gutachten ermittelt wird und wann sich Investitionen in Instandhaltung oder Modernisierung lohnen. Wer die Nutzungsdauer von Immobilien versteht, trifft fundiertere Entscheidungen ob als Eigentümer, Erbe, Investor oder beratender Anwalt.

Was ist die Nutzungsdauer einer Immobilie?

Die Nutzungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Gebäude für seinen vorgesehenen Zweck genutzt werden kann, bevor umfassende Reparaturen, eine Modernisierung oder ein Abriss erforderlich werden. Sie hängt von zahlreichen Faktoren ab: der Bauweise, der Qualität der verwendeten Materialien, den klimatischen Bedingungen am Standort sowie der Intensität der Nutzung. Da die künftige Entwicklung eines Gebäudes naturgemäß nicht mit Sicherheit vorhersagbar ist, lässt sich die Nutzungsdauer stets nur schätzen, auf Basis von Erfahrungswerten und anerkannten Bewertungsmodellen.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Lebensdauer eines Gebäudes: Die Lebensdauer beginnt bereits mit dem Erwerb des Grundstücks und reicht bis zum tatsächlichen Abbruch. Sie kann deutlich länger ausfallen als die für die Abschreibung oder Wertermittlung relevante Nutzungsdauer, da ein Gebäude nach Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer durchaus noch stehen und bewohnt werden kann.

Technische, wirtschaftliche und rechtliche Nutzungsdauer im Überblick

In der Fachliteratur wird zwischen drei Formen unterschieden, die für unterschiedliche Fragestellungen relevant sind:

  • Die technische Nutzungsdauer bezeichnet die maximale physische Lebenszeit eines Bauteils oder Gebäudes also den Zeitraum, bis eine Konstruktion buchstäblich funktionsunfähig wird. Sie hängt stark von Baustoffqualität, Ausführung und laufender Instandhaltung ab und stellt gleichzeitig die Höchstgrenze für alle anderen Betrachtungsweisen dar.
  • Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist meist kürzer als die technische. Sie endet dort, wo sich eine weitere Nutzung nicht mehr rentiert, etwa weil Instandhaltungskosten den erzielbaren Ertrag übersteigen oder sich die Marktgängigkeit des Objekts spürbar verschlechtert.
  • Die rechtliche Nutzungsdauer ergibt sich nicht aus dem Bauwerk selbst, sondern aus vertraglichen Bindungen wie Erbbaurechten, Konzessionen, Lizenzen oder Miet- und Pachtverträgen. Sie kann sowohl kürzer als auch länger sein als die technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer.

Diese Differenzierung erklärt, warum ein technisch noch intaktes Gebäude wirtschaftlich bereits „verbraucht“ sein kann und warum Gutachten je nach Zweck unterschiedliche Maßstäbe anlegen. Für die betriebswirtschaftliche Investitionsentscheidung lässt sich sogar eine optimale Nutzungsdauer errechnen: jener Zeitraum, in dem sich eine Investition unter Berücksichtigung von Kosten, Erträgen und Kapitalverzinsung am günstigsten darstellt.

Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer im Vergleich

Für die Immobilienbewertung sind zwei weitere Begriffe zentral. Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet den typischen Zeitraum, über den ein Gebäude einer bestimmten Art wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, gerechnet ab der Fertigstellung. Die Restnutzungsdauer hingegen ist die Differenz zwischen dieser Gesamtnutzungsdauer und dem tatsächlichen Alter des Objekts am Bewertungsstichtag. Sie beantwortet die praktische Frage wie viele Jahre kann diese Immobilie bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch genutzt werden? Maßgeblich ist dabei nicht die rein technische Standfestigkeit, sondern die Nutzung zu ortsüblich erzielbaren Mieten, erst wenn diese wirtschaftliche Marktgängigkeit endet, gilt die Gesamtnutzungsdauer als erreicht.

Gesetzliche Nutzungsdauer und Abschreibung nach § 7 EstG

Für die steuerliche Abschreibung (die Absetzung für Abnutzung, AfA) hat der Gesetzgeber die Nutzungsdauer für die Abschreibung von Gebäuden typisiert. Das bedeutet: Unabhängig vom tatsächlichen baulichen Zustand gilt zunächst ein pauschaler Zeitraum, über den die Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich verteilt werden. Diese Typisierung dient der Verwaltungsvereinfachung, führt in der Praxis aber häufig zu einer Nutzungsdauer, die von der tatsächlichen Bausubstanz erheblich abweicht.

Abschreibungssätze für Wohn- und Wirtschaftsgebäude

Die gesetzlichen Sätze richten sich nach Gebäudeart und Baujahr:

  • Wohngebäude mit Fertigstellung vor 2023 werden über 50 Jahre abgeschrieben, was einem jährlichen Satz von 2 Prozent entspricht.
  • Für Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt wurden, gilt eine Nutzungsdauer für die Abschreibung von 33 Jahren, also 3 Prozent jährlich – eine Absenkung, die als Investitionsanreiz für dringend benötigten Wohnraum eingeführt wurde.
  • Wirtschaftsgebäude mit Bauantrag nach dem 31. März 1985 werden ebenfalls über 33 Jahre abgeschrieben; für ältere Objekte, deren Herstellung vor dem 1. Januar 2001 erfolgte, kann eine Nutzungsdauer von 25 Jahren angesetzt werden.
  • Für Baudenkmäler sieht das Gesetz eine kürzere Abschreibungsdauer von 10 Jahren vor, verteilt über eine besondere, degressiv gestaffelte Abschreibung.

Diese Werte sind Normalfälle. Das Gesetz räumt Eigentümern jedoch ein Wahlrecht ein. Wer eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann, darf davon abweichen und entsprechend höher abschreiben. Für die handelsrechtliche Bilanzierung gilt außerdem, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten planmäßig über die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung verteilt werden müssen, auch hier bildet die Nutzungsdauer die zentrale Bemessungsgrundlage.

Der Beginn der Abschreibung hängt davon ab, wie die Immobilie erworben wurde. Bei einem Kauf startet die Abschreibung mit dem wirtschaftlichen Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, unabhängig vom Datum des Kaufvertrags oder der Grundbucheintragung. Auch beim Erwerb eines älteren Gebäudes beginnt die Nutzungsdauer für den neuen Eigentümer rechnerisch von vorn, mit Ausnahme von Schenkungen und Erbschaften. Wer selbst als Bauherr auftritt, beginnt die Abschreibung erst mit der Fertigstellung des Gebäudes.

Die Bedeutung der AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums

Neben den gesetzlichen Pauschalsätzen für Gebäude existieren die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums für bewegliche und unbewegliche Anlagegüter, die nicht branchenspezifisch genutzt werden. Sie gelten für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wurden, und beruhen auf jahrzehntelangem Erfahrungswissen der Betriebsprüfung. Auch kleinere bauliche Nebenanlagen fallen darunter: So wird beispielsweise die Nutzungsdauer eines Gartenhauses oder die Nutzungsdauer eines Garagentors deutlich kürzer bemessen als die eines Wohngebäudes, da es sich um separate, technisch unabhängige Wirtschaftsgüter mit eigenem Abnutzungsprofil handelt. Rechtlich bindend sind die AfA-Tabellen zwar nicht, sie werden jedoch von Finanzverwaltung, Rechtsprechung und Praxis gleichermaßen anerkannt, da sie umfangreiches, in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln. Neben der bilanziellen Abschreibung existiert zudem die kalkulatorische Abschreibung, bei der je nach Gebäudeart Zeiträume von bis zu 100 Jahren angesetzt werden können. Sie dient primär der internen Wirtschaftlichkeitsrechnung und nicht der Steuererklärung.

Gesamtnutzungsdauer nach Gebäudeart gemäß ImmoWertV

Für die Verkehrswertermittlung liefert die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eigene Modellwerte zur Gesamtnutzungsdauer. Diese unterscheiden sich bewusst von den steuerlichen Abschreibungssätzen, da sie nicht die pauschale Buchhaltung, sondern die realistische wirtschaftliche Lebenserwartung eines Gebäudetyps abbilden sollen. Sie fließen unter anderem in das Sachwert-, Ertrags- und Vergleichswertverfahren ein und erklären einen Teil der beobachtbaren Kaufpreisunterschiede zwischen Objekten gleicher Lage und Größe.

Nutzungsdauer-Werte im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt beispielhafte Ansätze zur Gesamtnutzungsdauer nach Gebäudeart:

Gebäudeart Gesamtnutzungsdauer
Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppel- und Reihenhäuser 80 Jahre
Geschäftshäuser 60 Jahre
Kindergärten, Schulen 50 Jahre
Sporthallen 40 Jahre
Produktionsgebäude 40 Jahre
Autohäuser 30 Jahre
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude 30 Jahre

Diese Werte dienen als Ausgangsbasis für die Ermittlung der Restnutzungsdauer und damit auch für die sogenannte Alterswertminderung im Sachwertverfahren. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis von Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer und wirkt sich unmittelbar auf den ermittelten Sachwert aus. Die Tabellenwerte ersetzen keine Einzelfallprüfung, geben aber einen belastbaren Orientierungsrahmen für Eigentümer, Gutachter und Berater.

Restnutzungsdauer ermitteln: Einflussfaktoren und Modernisierung

Die reine Differenz aus Gesamtnutzungsdauer und Baujahr liefert nur einen groben Anhaltspunkt. In der Praxis wirken zahlreiche weitere Faktoren auf die tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes ein, die eine pauschale Betrachtung schnell relativieren.

Was die Restnutzungsdauer verkürzt oder verlängert

Zu den wesentlichen Einflussgrößen zählen:

  • die Qualität der ursprünglichen Bauausführung und der verwendeten Baustoffe,
  • klimatische und natürliche Einwirkungen wie Feuchtigkeit, Niederschlag oder Globalstrahlung,
  • die Intensität und Art der bisherigen Nutzung sowie eventuelle Übernutzung,
  • vorhandene Bauschäden oder unterlassene Instandhaltung,
  • sowie durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen an tragenden Bauteilen, Fenstern, Bädern oder der Heizungsanlage.

Ein unsaniertes Gebäude aus den 1950er-Jahren kann demnach eine deutlich kürzere Restnutzungsdauer aufweisen als ein gleich altes, aber durchgreifend modernisiertes Objekt. Umgekehrt gilt: Ohne jegliche Instandhaltung kann sich die Restnutzungsdauer eines Gebäudes auch schneller verkürzen, als es sein rechnerisches Alter erwarten lässt.

In der Praxis zeigt sich: Bei Wohnimmobilien, die älter als etwa 30 Jahre sind und keine Kernsanierung erfahren haben, lohnt sich häufig eine genauere Prüfung der tatsächlichen Restnutzungsdauer. Bei gewerblich genutzten Objekten kann sich eine solche Prüfung sogar schon bei einem Alter von zehn bis zwanzig Jahren rechnen, da Gewerbeimmobilien im Durchschnitt einer stärkeren Abnutzung unterliegen.

Modernisierungsmaßnahmen und ihre Wirkung auf die Restnutzungsdauer

Für Wohngebäude gibt die ImmoWertV ein Punktemodell vor, mit dem sich der Effekt einzelner Modernisierungen, etwa Dacherneuerung, neue Fenster, sanierte Bäder oder eine erneuerte Heizungsanlage auf die Restnutzungsdauer bewerten lässt. Je nach erreichter Punktzahl kann sich die Restnutzungsdauer gegenüber dem rein rechnerischen Alter deutlich verlängern; man spricht dann von einer modifizierten Restnutzungsdauer. Als Obergrenze gilt dabei üblicherweise ein Anteil von bis zu 70 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Diese Streckung wirkt sich unmittelbar auf die Alterswertminderung und damit auf den ermittelten Verkehrswert aus, ein Aspekt, der sowohl bei Verkäufen als auch bei Erbauseinandersetzungen erhebliche finanzielle Bedeutung erlangen kann.

Warum die tatsächliche Nutzungsdauer für Eigentümer steuerlich relevant ist

Weicht die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes erheblich von der gesetzlich typisierten Dauer ab, eröffnet § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz Eigentümern die Möglichkeit, dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Bei Anerkennung erhöht sich der jährliche Abschreibungsbetrag, da sich die gleichbleibende Abschreibungssumme auf einen kürzeren Zeitraum verteilt. Für Kapitalanleger und Vermieter kann dies eine spürbare Reduzierung der jährlichen Steuerlast bedeuten, ohne dass tatsächliche Kosten anfallen.

Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer per Sachverständigengutachten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) klargestellt, dass ein Bausubstanzgutachten für diesen Nachweis nicht zwingend erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr eine plausible, nachvollziehbare Einschätzung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer, die typischerweise folgende Unterlagen berücksichtigt:

  • Baujahr und Bauweise des Gebäudes,
  • Grundrisse und Energieausweis,
  • Fotodokumentation des Innen- und Außenzustands,
  • durchgeführte Modernisierungen mit Zeitpunkt und Umfang.

Auch bei geerbten Immobilien bleibt die Abschreibung relevant: Nach der sogenannten Fußstapfentheorie führen Erben die Abschreibung des Vorbesitzers grundsätzlich zu dessen ursprünglichen Konditionen fort. War die Immobilie beim Erblasser bereits vollständig abgeschrieben, entfällt eine weitere Abschreibung. Liegt hingegen eine tatsächlich kürzere Restnutzungsdauer vor, kann auch hier ein Gutachten sinnvoll sein.

Grenzen der Selbsteinschätzung – wann Experten hinzuzuziehen sind

Eine pauschale Schätzung "über den Daumen" birgt Risiken. Wird die Nutzungsdauer zu niedrig angesetzt, drohen Rückfragen oder eine Ablehnung durch das Finanzamt; wird sie zu hoch angesetzt, verschenken Eigentümer möglicherweise legales Abschreibungspotenzial. Für die verbindliche steuerliche Nutzung empfiehlt sich daher regelmäßig die Einschätzung durch einen zertifizierten Sachverständigen. Bei komplexeren Konstellationen, etwa Erbschaften mit mehreren Beteiligten, gemischt genutzten Objekten oder anstehenden Rechtsstreitigkeiten ist zusätzlich der Rat eines Steuerberaters oder Fachanwalts sinnvoll, da die steuerliche Gestaltung über die reine Gebäudebewertung hinausgeht. Dr. Timmer & Luibrand GmbH begleitet Eigentümer bei der fachlichen Einordnung ihrer Immobilie mit einer neutralen, sachverständigen Einschätzung, ersetzt jedoch keine individuelle Steuerberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen zur Nutzungsdauer

Was ist der Unterschied zwischen Nutzungsdauer und Lebensdauer eines Gebäudes?

Die Lebensdauer eines Gebäudes beginnt bereits mit dem Erwerb des Grundstücks und endet erst mit dem tatsächlichen Abbruch der baulichen Anlage. Die Nutzungsdauer hingegen ist ein enger gefasster, zweckgebundener Begriff: Sie beschreibt den Zeitraum, in dem das Gebäude wirtschaftlich sinnvoll oder steuerlich abschreibungsfähig genutzt werden kann. Ein Gebäude kann also durchaus noch existieren und bewohnt werden, obwohl seine steuerliche oder wirtschaftliche Nutzungsdauer bereits abgelaufen ist. Für die Praxis bedeutet das: Die Lebensdauer bildet die äußere Obergrenze, während die Nutzungsdauer den für Bewertung, Bilanzierung und Abschreibung tatsächlich relevanten Teilzeitraum innerhalb dieser gesamten Lebensspanne des Gebäudes markiert.

Wie lange ist die gesetzliche Nutzungsdauer eines Einfamilienhauses oder Mehrfamilienhauses?

Steuerlich gilt für Wohngebäude mit Fertigstellung vor 2023 eine typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren, was einer linearen Abschreibung von 2 Prozent jährlich entspricht. Für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude wurde die Nutzungsdauer auf 33 Jahre verkürzt, also 3 Prozent pro Jahr. Für die Verkehrswertermittlung setzt die Immobilienwertermittlungsverordnung dagegen eine deutlich längere Gesamtnutzungsdauer an: Freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reihenhäuser werden hier mit rund 80 Jahren veranschlagt, Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser meist etwas kürzer. Diese Doppelperspektive aus Steuerrecht und Wertermittlung ist bei jeder fundierten Objektbeurteilung stets zu berücksichtigen, da beide Werte unterschiedliche Zwecke verfolgen und nicht miteinander verwechselt werden sollten.

Kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes durch Modernisierung verlängert werden?

Ja, Modernisierungsmaßnahmen wirken sich unmittelbar auf die Restnutzungsdauer aus. Die Immobilienwertermittlungsverordnung sieht dafür ein Punktemodell vor, das einzelne Maßnahmen wie Dacherneuerung, neue Fenster, sanierte Bäder oder eine erneuerte Heizungsanlage systematisch bewertet. Je höher die erreichte Punktzahl, desto stärker verlängert sich die Restnutzungsdauer gegenüber dem rein rechnerischen Gebäudealter – man spricht dann von einer modifizierten Restnutzungsdauer. Als Obergrenze gilt dabei üblicherweise ein Anteil von bis zu 70 Prozent der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer. Unsanierte Gebäude ohne regelmäßige Instandhaltung verlieren dagegen tendenziell schneller an Restnutzungsdauer, als es ihr Baujahr allein vermuten lässt, was die Bedeutung einer sorgfältigen Zustandsdokumentation unterstreicht.

Wie wirkt sich eine kürzere Nutzungsdauer auf die Steuerlast aus?

Wird gegenüber dem Finanzamt eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen, verteilt sich die gleichbleibende Abschreibungssumme auf weniger Jahre. Das erhöht den jährlichen Abschreibungsbetrag und senkt entsprechend das zu versteuernde Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Da keine tatsächlichen Kosten anfallen, verbessert sich dadurch häufig auch der Netto-Cashflow der Immobilie über den gesamten Betrachtungszeitraum. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, der Eigentümern ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen der typisierten und der tatsächlichen Nutzungsdauer einräumt. Wichtig ist stets eine plausible, gut dokumentierte Einschätzung, da das Finanzamt den Nachweis prüft und bei Zweifeln Rückfragen stellen kann, die im Zweifel eine sachkundige Nachbesserung erfordern.

Was ist der Unterschied zwischen Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer?

Die Gesamtnutzungsdauer ist der typische Zeitraum, über den ein Gebäude einer bestimmten Art ab seiner Fertigstellung wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann – sie ist also ein modellhafter Ausgangswert je Gebäudeart. Die Restnutzungsdauer beschreibt dagegen, wie viele Jahre ein konkretes, bereits bestehendes Gebäude ab dem Bewertungsstichtag voraussichtlich noch nutzbar ist. Sie ergibt sich rechnerisch aus der Differenz zwischen Gesamtnutzungsdauer und Gebäudealter, wird aber durch Modernisierungen, Bauschäden oder den tatsächlichen Erhaltungszustand des Objekts individuell angepasst. Beide Werte fließen gemeinsam in die sogenannte Alterswertminderung und damit maßgeblich in die Verkehrswertermittlung nach dem Sachwertverfahren ein, weshalb eine sorgfältige Unterscheidung für belastbare Bewertungen unerlässlich ist.

Welche gesetzliche Grundlage regelt die Nutzungsdauer von Immobilien in Deutschland?

Mehrere Regelwerke greifen ineinander. Steuerlich maßgeblich ist § 7 Einkommensteuergesetz mit den dort festgelegten Abschreibungssätzen sowie § 7 Absatz 4 Satz 2 für den Nachweis einer abweichenden tatsächlichen Nutzungsdauer. Ergänzend liefern die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums Orientierungswerte für einzelne Anlagegüter und Nebenanlagen. Für die Verkehrswertermittlung ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entscheidend, die Gesamtnutzungsdauern je Gebäudeart sowie das Modell zur Restnutzungsdauer detailliert vorgibt. Die Alterswertminderung selbst richtet sich zusätzlich nach § 8 ImmoWertV beziehungsweise, im Bewertungsrecht, nach § 86 Bewertungsgesetz. Diese Regelwerke verfolgen unterschiedliche Zwecke und führen deshalb bewusst zu unterschiedlichen, jeweils sachlich begründeten Zeiträumen, die im Einzelfall sorgfältig auseinandergehalten werden sollten.

Wer kann die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes rechtssicher nachweisen?

Der Bundesfinanzhof hat mit einem Grundsatzurteil klargestellt, dass für den steuerlichen Nachweis kein gesondertes Bausubstanzgutachten erforderlich ist; entscheidend ist vielmehr eine plausible, sachverständig erstellte Einschätzung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer. In der Praxis übernehmen dies zertifizierte Immobiliensachverständige, die Baujahr, Bauweise, Modernisierungen, Bauschäden und den Gesamtzustand des Objekts fachgerecht bewerten und nachvollziehbar dokumentieren. Bei komplexeren Fällen, etwa Erbschaften mit mehreren Beteiligten, gemischt genutzten Objekten oder bereits anstehenden Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt, empfiehlt sich zusätzlich die Einbindung eines Steuerberaters oder Fachanwalts, da hier über die reine Gebäudebewertung hinaus auch steuerliche und rechtliche Gestaltungsfragen relevant werden können.

Die hier dargestellten Informationen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung. Immobilienbewertungen unterliegen komplexen rechtlichen Bestimmungen, die eine fachkundige Einzelfallprüfung erfordern.

Michael A. Luibrand, Immobiliensachverständiger und Geschäftsführender Gesellschafter

Fachlich geprüft von:

Michael A. Luibrand (M. Sc.)

Gutachter / Immobiliensachverständiger · Geschäftsführender Gesellschafter

Michael A. Luibrand ist Geschäftsführender Gesellschafter der Dr. Timmer & Luibrand GmbH und Zertifizierter Sachverständiger DIAZert (LF) für die Marktwertermittlung aller Immobilienarten gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 (Zert.-Nr. DIA-IB-568, gültig bis 26.04.2029). Als Recognised European Valuer (REV) und Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten erstellt er Gutachten für private und institutionelle Auftraggeber. Er ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. (BDSF) sowie in der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. (gif).

Dieser Artikel wurde fachlich geprüft. Veröffentlicht am 10. August 2026.