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Notarkosten beim Wohnungskauf: Was Sie wissen müssen

Der Kaufvertrag ist unterschrieben, der Einzugstermin steht fest – doch bevor das Eigentum rechtskräftig übergeht, müssen Sie die Notarkosten beim Wohnungskauf tragen. Viele Käufer unterschätzen diese Nebenkosten oder planen sie zu knapp ein. Wer die Zusammensetzung, die gesetzliche Grundlage und die weniger bekannten Sparmöglichkeiten kennt, kann bessere Entscheidungen treffen – nicht nur beim Wohnungskauf, sondern auch beim Haus- oder Grundstückskauf.

Warum ist ein Notar beim Immobilienkauf gesetzlich vorgeschrieben?

In Deutschland ist die notarielle Beurkundung eines Immobilienkaufvertrags nicht nur empfehlenswert, sondern Pflicht. Gemäß § 311b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) müssen Kaufverträge über Grundstücke und Immobilien notariell beurkundet werden – andernfalls sind sie rechtlich unwirksam. Diese Vorschrift schützt beide Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen, Irrtümern und Betrug.

Der Notar nimmt dabei keine parteiische Rolle ein. Als Träger eines öffentlichen Amtes ist er nach der Bundesnotarordnung (BNotO) zur strikten Neutralität verpflichtet und vergleichbar mit einem Richter. Er klärt Käufer und Verkäufer objektiv über ihre Rechte und Pflichten auf, prüft den Vertragsentwurf auf Rechtsgültigkeit und veranlasst anschließend alle notwendigen Schritte im Grundbuch.

Die wichtigsten Aufgaben des Notars im Überblick

Ein Notar übernimmt beim Immobilienerwerb weit mehr als das bloße Verlesen des Kaufvertrags. Zu seinen Kernaufgaben zählen:

  • Entwurf und rechtliche Prüfung des Kaufvertrags
  • Notarielle Beurkundung mit Vorlesung im Beisein beider Parteien
  • Beantragung der Auflassungsvormerkung zum Schutz der Käuferrechte
  • Klärung eines möglichen Vorkaufsrechts der Gemeinde
  • Meldung an das Finanzamt zur Berechnung der Grunderwerbsteuer
  • Veranlassung der Grundbuchumschreibung auf den neuen Eigentümer

Wie hoch sind die Notarkosten für den Wohnungskauf?

Die Notarkosten für den Wohnungskauf sind gesetzlich geregelt und nicht verhandelbar. Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Es verpflichtet Notare, ihre Gebühren ausschließlich nach den dort festgelegten Sätzen zu berechnen – weder höher noch niedriger (§ 17 GNotKG). Das schützt Sie als Käufer vor willkürlicher Preisgestaltung.

Die Gesamtkosten richten sich nach zwei zentralen Faktoren: dem Kaufpreis der Immobilie und dem Umfang der erbrachten Leistungen. Als grobe Orientierung gilt: Die reinen Notargebühren beim Immobilienkauf bewegen sich typischerweise zwischen 0,8 und 1,2 Prozent des Kaufpreises. Hinzu kommen die Grundbuchkosten von rund 0,5 Prozent. Insgesamt sollten Sie somit für die Notarkosten beim Immobilienkauf inklusive Grundbuch zwischen 1,3 und 1,7 Prozent des Kaufpreises einkalkulieren.

Aus welchen Einzelpositionen setzen sich die Gebühren zusammen?

Die Gesamtrechnung besteht aus mehreren Positionen. Manche fallen zwingend an, andere nur unter bestimmten Voraussetzungen:

Position Anfallend
Beurkundung des Kaufvertrags Immer
Vollzug des Geschäfts (Einholen von Dokumenten) Immer
Betreuende Tätigkeit Immer
Grundbucheintragung (Umschreibung Eigentümer) Immer
Auflassungsvormerkung Regelmäßig
Grundschuldbestellung (bei Finanzierung) Bei Bankdarlehen
Notaranderkonto Optional
Eintragung von Wohn- oder Wegerechten Nur wenn vereinbart

Auf die Gesamtsumme der Notargebühren wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 19 Prozent aufgeschlagen. Die Grundbuchkosten selbst unterliegen jedoch keiner Umsatzsteuer, da sie an das Grundbuchamt als staatliche Stelle abgeführt werden.

Hinweis: Einen schnellen ersten Überblick über die zu erwartenden Kosten liefert ein Notarkostenrechner für den Wohnungskauf. Viele Baufinanzierungsportale stellen einen solchen Rechner kostenlos zur Verfügung. Er ersetzt keine individuelle Beratung, gibt Ihnen aber eine verlässliche Größenordnung für Ihre Budgetplanung an die Hand.

Wer zahlt die Notargebühren – Käufer oder Verkäufer?

Das Gesetz regelt die Frage, wer die Notarkosten beim Wohnungskauf trägt, nicht abschließend. In der deutschen Praxis hat sich jedoch eine klare Konvention etabliert. Der Käufer übernimmt den größten Teil der Kosten, da er den Notar mit der Beurkundung des Kaufvertrags und der Eigentumsübertragung beauftragt.

Die Verkäuferseite trägt in der Regel nur die Kosten, die mit der Beseitigung eigener Altlasten verbunden sind, insbesondere die Gebühren für die Löschung bestehender Grundschulden im Grundbuch. Dadurch wird sichergestellt, dass die Immobilie lastenfrei auf den neuen Eigentümer übergeht.

Wer zahlt was im Detail?

Typischerweise trägt der Käufer:

  • Beurkundung und Vollzug des Kaufvertrags
  • Grundbucheintragung (Eigentumsumschreibung)
  • Grundschuldbestellung bei Finanzierung über eine Bank
  • Auflassungsvormerkung

Typischerweise trägt der Verkäufer:

  • Löschung bestehender Grundschulden
  • Eventuell anfallende Kosten für die Bereinigung von Grundbucheintragungen

Abweichende Vereinbarungen sind möglich, müssen aber ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Beide Parteien haften gegenüber dem Notariat grundsätzlich gesamtschuldnerisch für alle entstandenen Gebühren.

Wann wird die Rechnung gestellt?

In der Regel stellt der Notar seine Rechnung nach der Beurkundung des Kaufvertrags, in manchen Fällen auch vorab. Als Käufer sollten Sie die Zahlung innerhalb von zwei bis vier Wochen einkalkulieren. Eine frühzeitige Liquiditätsplanung ist unerlässlich, da die Notarkosten selten in die Baufinanzierung einbezogen werden – dazu mehr im folgenden Abschnitt.

Notarkosten beim Wohnungskauf sparen: Was wirklich funktioniert

Die Notarkosten beim Wohnungskauf sind grundsätzlich nicht verhandelbar. Die Gebührenordnung des GNotKG lässt keinen Spielraum für individuelle Preisabsprachen. Dennoch gibt es mehrere legale Möglichkeiten, die Gesamtrechnung zu senken, beispielsweise indem Sie auf bestimmte Leistungen verzichten oder diese klug strukturieren.

Sechs wirksame Sparmöglichkeiten:

  • Notaranderkonto weglassen – Dieses treuhänderische Konto ist in den meisten Fällen unnötig. Wenn der Kaufpreis direkt auf das Konto des Verkäufers überwiesen wird und dies im Vertrag festgehalten ist, entfällt eine zusätzliche Gebühr.
  • Grundschuld nur beglaubigen lassen – Manchen Banken genügt eine notarielle Beglaubigung des Grundschuldbriefs statt einer vollständigen Beurkundung. Das senkt die Grundschuldbestellung-Kosten spürbar.
  • Grundschuldabtretung statt Neubestellung – Wenn der Verkäufer noch eine Grundschuld im Grundbuch hat, kann diese abgetreten werden, statt sie zu löschen und neu einzutragen. Das spart Grundbuchgebühren auf beiden Seiten.
  • Termine zeitlich zusammenlegen – Mehrere Beurkundungsakte in einem Termin reduzieren Auslagen und Betreuungsgebühren.
  • Grundstück und Immobilie separat erwerben – Beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks und späterem Hausbau fällt die Grundbucheintragung nur auf den niedrigeren Grundstückskaufpreis an.
  • Minimalen Vertragsaufwand sicherstellen – Verzichten Sie auf nicht zwingend notwendige Nebenabreden oder Sondervereinbarungen im Kaufvertrag, die zusätzliche Beurkundungsgebühren auslösen.

Notarkosten richtig in die Gesamtfinanzierung einbetten

Die Notarkosten beim Wohnungskauf zählen zu den Kaufnebenkosten und sollten möglichst vollständig aus Eigenkapital gedeckt werden. Zwar finanzieren Banken diese Positionen gelegentlich mit – bei einer sogenannten 110-Prozent-Finanzierung –, verlangen dafür aber häufig einen Zinsaufschlag, da den Nebenkosten kein materieller Sachwert gegenübersteht.

Planen Sie die Gesamtnebenkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung realistisch. Neben den Notargebühren entstehen weitere Kosten:

  • Grunderwerbsteuer: je nach Bundesland zwischen 3,5 % (z. B. Bayern) und 6,5 % (z. B. Nordrhein-Westfalen) des Kaufpreises
  • Maklerprovision: in vielen Bundesländern geteilt zwischen Käufer und Verkäufer, in der Regel jeweils bis zu 3,57 % inkl. MwSt.
  • Renovierungs- und Umzugskosten: individuell abhängig vom Zustand der Wohnung

Als Faustregel gilt: Planen Sie mindestens 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises für sämtliche Erwerbsnebenkosten ein. Beim Kauf eines Hauses oder eines Grundstücks gelten dieselben Grundprinzipien – die Notargebühren berechnen sich identisch nach dem jeweiligen Kaufpreis.

Notarkosten steuerlich absetzen – wann ist das möglich?

Ob Sie die Notargebühren steuerlich geltend machen können, hängt allein von der Nutzungsart ab. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung sind die Kosten grundsätzlich nicht absetzbar, da sie zu den privaten Anschaffungskosten zählen. Bei vermieteten Immobilien verhält es sich anders: Hier gelten die Notarkosten beim Immobilienkauf als Anschaffungsnebenkosten und fließen in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) ein. Alternativ können sie als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden. Für eine rechtssichere Einordnung im Einzelfall empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater.

Wie läuft der Notartermin beim Wohnungskauf ab?

Der eigentliche Beurkundungstermin folgt einem geregelten Ablauf, den Sie kennen sollten, um gut vorbereitet zu erscheinen:

  • Vorbereitung: Der Notar erstellt den Kaufvertragsentwurf und übermittelt ihn beiden Parteien zur Prüfung – in der Regel mindestens 14 Tage vor dem Termin.
  • Beurkundung: Der Notar liest den vollständigen Vertrag im Beisein beider Parteien laut vor, klärt offene Fragen und nimmt Korrekturen auf.
  • Unterzeichnung: Käufer und Verkäufer unterschreiben den Vertrag. Bei mehreren Eigentümern – etwa Ehepaaren – muss jede Person persönlich anwesend sein oder sich notariell beglaubigt vertreten lassen.
  • Auflassungsvormerkung: Der Notar beantragt sofort die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Sie sichert das Eigentumsrecht des Käufers, bevor die endgültige Umschreibung erfolgt.
  • Kaufpreiszahlung: Erst wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, informiert der Notar Käufer und Bank über die Fälligkeit des Kaufpreises.
  • Grundbuchumschreibung: Nach Zahlungseingang und Vorlage des Grunderwerbsteuerbescheids veranlasst der Notar die endgültige Grundbucheintragung auf den neuen Eigentümer. Damit ist der Eigentumsübergang rechtskräftig abgeschlossen.

Lesen Sie den Kaufvertragsentwurf vor dem Termin sorgfältig durch. Der Notar berät neutral – bei konkreten Rechtsfragen zu Mängelhaftung oder vertraglichen Sonderklauseln ist ergänzend ein Fachanwalt für Immobilienrecht empfehlenswert.

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Notarkosten beim Wohnungskauf

Wie viel Prozent des Kaufpreises betragen die Notarkosten beim Wohnungskauf?

Die reinen Notargebühren für den Wohnungskauf liegen in der Regel zwischen 0,8 und 1,2 Prozent des beurkundeten Kaufpreises. Hinzu kommen Grundbuchkosten von rund 0,5 Prozent. In der Praxis zahlen Käufer für alle notariellen Leistungen einschließlich der Kosten für das Grundbuchamt zwischen 1,3 und 1,7 Prozent des Kaufpreises – zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die reinen Notargebühren. Diese Werte hängen vom Leistungsumfang ab. Optionale Positionen wie ein Notaranderkonto oder die Eintragung von Sonderrechten erhöhen den Gesamtbetrag. Einen schnellen Überblick liefert ein Notarkostenrechner für den Wohnungskauf, den viele Finanzierungsportale kostenlos anbieten.

Kann ich die Notarkosten beim Wohnungskauf verhandeln?

Nein, die Gebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gesetzlich festgelegt. Kein Notar darf seine Sätze eigenmächtig über- oder unterschreiten. Das schützt Käufer vor Willkür und sorgt für Vergleichbarkeit. Was Sie jedoch beeinflussen können, ist der Umfang der beauftragten Leistungen. Wenn Sie beispielsweise auf ein Notaranderkonto verzichten oder die Grundschuld nur beglaubigen statt beurkunden lassen, sinkt die Rechnung spürbar. Eine weitere bewährte Möglichkeit, die Grundbuchkosten zu senken, ist die Grundschuldabtretung statt Löschung und Neueintragung.

Wer zahlt die Notarkosten beim Wohnungskauf – Käufer oder Verkäufer?

In der deutschen Praxis trägt der Käufer den weitaus größeren Teil der Notargebühren, da er den Notar mit der Beurkundung und der Eigentumsübertragung beauftragt. Typische Positionen des Käufers sind: Kaufvertragsbeurkundung, Vollzug, Grundbuchumschreibung und Grundschuldbestellung. Der Verkäufer übernimmt in der Regel hingegen die Kosten für die Löschung bestehender Grundschulden. Eine andere Aufteilung ist möglich, muss aber vertraglich vereinbart werden. Gesetzlich vorgegeben ist die Kostenverteilung nicht, sie ist Verhandlungssache zwischen den Parteien.

Wann sind die Notarkosten beim Wohnungskauf fällig?

In den meisten Fällen stellt der Notar seine Rechnung nach der Beurkundung des Kaufvertrags aus, manchmal auch schon kurz davor als Vorauszahlung. Käufer sollten die Begleichung innerhalb von zwei bis vier Wochen einplanen. Wichtig: Die Notarrechnung und die Grundbuchgebühren werden entweder getrennt oder gemeinsam in Rechnung gestellt. Da Banken für die Mitfinanzierung von Nebenkosten häufig Zinsaufschläge verlangen, empfiehlt es sich, diese Positionen aus Eigenkapital zu bestreiten. Klären Sie die bevorzugte Zahlungsmodalität frühzeitig mit dem Notariat.

Kann ich Notarkosten beim Immobilienkauf steuerlich absetzen?

Dies hängt von der Nutzungsart ab. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung sind die Notarkosten in der Regel nicht steuerlich abzugsfähig. Sie zählen zu den privaten Anschaffungskosten und können weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei einer vermieteten Immobilie hingegen sind die Notargebühren beim Immobilienkauf als Anschaffungsnebenkosten steuerlich relevant. Entweder fließen sie in die AfA-Bemessungsgrundlage ein oder sie können direkt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Eine steuerliche Beratung im Einzelfall ist empfehlenswert.

Welche Unterlagen benötige ich für den Notartermin?

Für eine reibungslose Beurkundung sollten Sie die folgenden Dokumente mitbringen oder vorab einreichen: einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Identitätsfeststellung, , den Kaufvertragsentwurf (den der Notar in der Regel mindestens 14 Tage vorher übermittelt) sowie eine schriftliche Finanzierungsbestätigung Ihrer Bank, falls Sie den Wohnungskauf über ein Darlehen finanzieren. Bei Ehepaaren oder mehreren Käufern müssen alle eingetragenen Personen entweder persönlich erscheinen oder sich durch eine notariell beglaubigte Vollmacht vertreten lassen.

Was kostet ein Grundbucheintrag beim Wohnungskauf?

Die Grundbucheintragung, also die Umschreibung des Eigentümers im Grundbuch, kostet in der Regel etwa 0,5 Prozent des Kaufpreises. Häufig kommt außerdem die Gebühr für die Auflassungsvormerkung hinzu, die vorab im Grundbuch gesichert wird. Bei einer Bankfinanzierung fällt außerdem eine separate Gebühr für die Bestellung einer Grundschuld an. Alle Grundbuchgebühren werden direkt an das Grundbuchamt als staatliche Stelle abgeführt und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Mithilfe eines Gebührenrechners können die Kosten für den Grundbucheintrag im Vorfeld grob kalkuliert werden.

Was kann ich tun, wenn ich die Notarrechnung für falsch halte?

Obwohl die Notargebühren gesetzlich geregelt sind, können Berechnungsfehler auftreten. Zunächst sollten Sie das Gespräch mit dem Notariat suchen. Oft lässt sich eine Unstimmigkeit durch eine Rückfrage klären, bevor formelle Schritte nötig werden. Bleibt die Differenz ungeklärt, können Sie als Kostenschuldner ein gerichtliches Überprüfungsverfahren beim zuständigen Landgericht beantragen. Dies ist schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle möglich. Der Antrag muss begründet werden. In der Praxis führt bereits die Ankündigung eines solchen Verfahrens häufig zu einer Neuberechnung. Die Entscheidung des Landgerichts ist für beide Seiten bindend. Ein Gebührenrechner hilft Ihnen vorab, die korrekte Größenordnung eigenständig zu plausibilisieren.

Weitere Informationen:

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