Baden-Württemberg hat sich für das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell entschieden. Das Bodenwertmodell bezieht sich fast ausschließlich auf den Bodenrichtwert und die Grundstücksfläche. Es unterscheidet sich also von der Bundesregelung, da es einfacher ist und den Gebäudewert sowie die Wohnfläche weitgehend ignoriert. Die Grundsteuer wird dann auf Basis des Bodenrichtwerts und der Grundstücksfläche berechnet. Gebäude auf dem Grundstück oder deren Zustand spielen im Gegensatz zu anderen Modellen keine Rolle.
Grundsteuerwert = Bodenrichtwert × Grundstücksfläche
Bei Wohnnutzung wird im Bodenwertmodell ein pauschaler Abschlag von 30 % auf den Bodenrichtwert gewährt. Dieser Abschlag sorgt dafür, dass Wohngrundstücke gegenüber Gewerbegrundstücken oder ungenutzten Grundstücken steuerlich begünstigt werden.
Nach Ermittlung des Grundsteuerwerts (Bodenrichtwert × Grundstücksfläche) wird dieser mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, die gesetzlich festgelegt ist und die Art der Nutzung des Grundstücks (z. B. Wohngebäude, Gewerbe) berücksichtigt. Schließlich wird der Hebesatz der Gemeinde auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Die Gemeinden können den Hebesatz selbst festlegen, was zu regionalen Unterschieden in der tatsächlichen Steuerhöhe führt.
Bayern
Das reine Flächenmodell, das Bayern im Rahmen der Grundsteuerreform ab 2025 einführt, unterscheidet sich grundlegend von den anderen Modellen der Grundsteuerreform. Während das bundesweite Modell sowohl den Boden- als auch den Gebäudewert in die Berechnung einbezieht, orientiert sich das Flächenmodell ausschließlich an der Größe der Grundstücks- und Gebäudefläche, ohne den Wert des Grundstücks oder die Lage zu berücksichtigen.
1. Grundlage: Grundstücks- und Gebäudefläche: Das Flächenmodell berücksichtigt nur die tatsächliche Fläche des Grundstücks und die Nutzfläche der darauf befindlichen Gebäude. Der Wert des Bodens (z. B. durch den Bodenrichtwert) spielt in diesem Modell keine Rolle. Es werden also folgende Faktoren für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen:
- Grundstücksfläche: Die Größe des gesamten Grundstücks in Quadratmetern.
- Gebäudefläche: Die Wohn- oder Nutzfläche des darauf errichteten Gebäudes in Quadratmetern.
2. Pauschalierte Bewertung von Flächen: Für die Berechnung der Grundsteuer wird ein pauschalierter Wert pro Quadratmeter Grundstücks- und Gebäudefläche festgelegt. Diese Werte variieren je nach Art der Nutzung (Wohnen oder Gewerbe). Folgende Werte werden pro Quadratmeter Fläche verwendet:
- Grundstücksfläche: Für Wohngebäude wird die Grundstücksfläche mit einem festen Betrag multipliziert (z. B. 0,04 Euro pro Quadratmeter).
- Gebäudefläche: Für Wohngebäude wird die Wohnfläche mit einem festen Betrag multipliziert (z. B. 0,50 Euro pro Quadratmeter).
Bei gewerblichen Grundstücken und Gebäuden gelten höhere Pauschalwerte.
3. Berechnung des Grundsteuermessbetrags: Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus der Summe der Beträge für die Grundstücks- und Gebäudefläche, multipliziert mit der Grundsteuermesszahl (einer gesetzlich festgelegten Größe).
Grundsteuermessbetrag = (Grundstücksfläche × Betrag je m²) + (Gebäudefläche × Betrag je m²)
4. Anwendung des Hebesatzes: Nach der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wird der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde auf diesen Betrag angewendet. Der Hebesatz variiert je nach Gemeinde und liegt häufig zwischen 300 % und 900 %.
Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
Hessen
Das Bundesland Hessen hat sich für das sogenannte Flächen-Faktor-Modell entschieden. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Grundsteuer neben der Größe des Grundstücks auch dessen Lage berücksichtigt wird. Hessen orientiert sich grundsätzlich am bayerischen Flächenmodell, ergänzt dieses aber noch durch einen lagebezogenen Faktor. Das bedeutet, dass zunächst feste Berechnungsgrößen zur Anwendung kommen. Diese sogenannten Flächenzahlen betragen für das Grundstück 0,04 €/m² und für Gebäude 0,50 €/m². Der Faktor ermittelt sich aus dem Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks und dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.